MTV Berg a.W. e.V. – Abteilungsordnung Tennis

Präambel

Die am 07.12.1974 gegründete Tennisabteilung ist eine Abteilung des MTV Berg a.W. e.V.. Nach § 11 Nr. 1 Satz 7 der Satzung des MTV Berg a.w. e.V. (Stand März 2016) ist jede Abteilung verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben. Die nachfolgende Neufassung der Abteilungsordnung löst die Abteilungsordnung 1998 ab.

§ 1 Zugehörigkeit, Rechtsgrundlagen

Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des MTV Berg a.w. e.V.. Die Mitglieder der Tennisabteilung unterstehen der Satzung des MTV Berg, den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Sportverbänden sowie dieser Abteilungsordnung. Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelung enthält, findet die Satzung des MTV Berg Anwendung.

§ 2 Zweck der Tennisabteilung

Die Tennisabteilung verfolgt ausschließlich sportliche und gemeinnützige Interessen im Sinne von § 2 der Satzung des MTV Berg.

Hierzu gehören insbesondere:

  1. die Durchführung eines allgemeinen Tennis-Sportbetriebs

  2. die Pfleg des Tennis-Wettkampfsports (Turniersport, Mannschaftssport)

  3. die Förderung des Jugend-Tennissports

  4. die Pflege des Gesundheits- und Ausgleichsports

  5. die Gestaltung geselliger Zusammenkünfte

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft richtet sich grundsätzlich nach § 9 der Satzung des Hauptvereins. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist die Mitgliedschaft im MTV Berg.

Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist untergliedert in:

a) aktive Mitglieder

Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, voll spielberechtigt und in der Abteilungsversammlung stimmberechtigt sind. (vgl. § 9 Nr. 3 Satzung HV).

b) Jugendmitglieder

Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (vgl. § 9 Nr. 3 Satzung HV)

c) passive Mitglieder

Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine eingeschränkte Spielberechtigung haben. Passive Mitglieder sind nicht berechtigt, Plätze zu reservieren. Die passive Mitgliedschaft sichert den Anspruch auf die aktive Mitgliedschaft. Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

d) Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag der Abteilungsleitung kann die Abteilungsversammlung Personen, die sich besonders um die Tennisabteilung verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen. Diese haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder und sind von der Beitragspflicht zur Tennisabteilung befreit.

§ 4 Aufnahme

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Abteilungsleitung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft richtet sich nach § 9 der Satzung des MTV Berg:

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod,

  1. durch den Austritt,

  1. durch Ausschluss

  1. durch die Auflösung des Vereins

Der Austritt ist zum Jahresende zulässig und muss schriftlich bis zum 30.09 eines Jahres erklärt werden. Der Austritt aus dem MTV Berg umfasst auch den Austritt aus der Tennisabteilung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen der Tennisabteilung zu benutzen und an allen Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen. Die Anlagen sind pfleglich zu behandeln. In Bezug auf den Umgang mit anderen Mitgliedern, Gästen und Besuchern gilt das Gebot der Rücksichtnahme.

  1. Die Abteilungsleitung kann hierzu weitere Regelungen beschließen.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen (Geldbeiträge) fristgerecht zu entrichten. Der Einzug der Geldbeiträge richtet sich nach § 12 der Satzung des MTV Berg.

§ 7 Abteilungsleitung (Vorstandschaft)

Die Abteilungsleitung besteht aus:

  1. dem Abteilungsleiter als 1. Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Abteilungsleiter als 2. Vorsitzenden

  3. dem Sportwart

  4. dem Jugendwart

  5. dem Liegenschaftswart

  1. dem Kassier und Schriftführer

Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 13 Nr. 3 der Satzung des MTV Berg. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl eines Minderjährigen wird erst mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

Die Übernahme von bis zu zwei Vorstandsposten der Buchstaben c-f ist grundsätzlich zulässig. Auch bei Ämterhäufung hat das Vorstandsmitglied nur eine Stimme.

Die Abteilungsleitung kann zur Erfüllung der Aufgaben weitere geeignete Mitglieder bestimmen. Diese haben in der Abteilungsleitung kein Stimmrecht.

Alle Ämter der Abteilungsleitung werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Ausnahmen hiervon richten sich nach § 5 der Satzung des MTV Berg.

§ 8 Zuständigkeiten

Die Abteilungsleitung vertritt die Tennisabteilung nach Innen und Außen. Sie handelt nach Maßgabe der MTV-Satzung, der Abteilungsordnung und nach eventuellen Beschlüssen der Abteilungsversammlung. Es obliegt ihr insbesondere die Führung der Geschäfte der Abteilung, die Unterhaltung der Anlagen, die Verwaltung und zweckmäßige Verwendung der Abteilungsgelder, die Erhebung der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge und eventuell nötiger Umlagen, Bestellung und Beaufsichtigung erforderlicher Arbeitskräfte, Einberufung und Leitung der Abteilungsversammlung, Vertretung der Abteilungsinteressen im MTV Berg, Erstellung und Überwachung der Platzordnung, Durchführung des Turnierbetriebes, der Mannschaftswettkämpfe und des allgemeinen Spielbetriebes, Organisation der Abteilung, Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und Disziplinarentscheidungen, Stundung und Erlass von Beiträgen bei Vorliegen besonderer Umstände.

a) 1. Vorsitzender

Der 1 Vorsitzenden beruft die Abteilungssitzungen ein und leitet die Vorstandsitzungen. Er vertritt die Abteilung nach Innen und Außen, soweit nicht die Zuständigkeit des 1. Vorsitzenden des MTV Berg gegeben ist. Der 1. Vorsitzende ist Mitglied im Vorstand des MTV Berg.

b) 2. Vorsitzender

Der 2. Vorsitzender vertritt den 1. Vorsitzenden soweit dieser verhindert ist. Der 1. Vorsitzende und/oder die Abteilungsleitung können dem 2. Vorsitzenden Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Tätigkeit.

c) Sportwart

Der Sportwart ist zuständig für Organisation, Leitung und Kontrolle der sportlichen Angelegenheiten der aktiven und passiven Mitglieder. Er koordiniert die sportlichen Bereiche Jugend und Erwachsene und ist Ansprechpartner der Trainer in allen sportlichen und organisatorischen Belangen. Er ist verantwortlich für die Bereiche der Verbandstätigkeit, insbesondere Bayer. Tennisverband, Passwesen, Meldungen etc..

d) Jugendwart

Der Jugendwart ist zuständig für die Organisation, Leitung und Kontrolle der sportlichen Angelegenheiten der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

e) Liegenschaftswart

Der Liegenschaftswart ist für alle Angelegenheiten der Tennisanlage, insbesondere Erhaltung, Pflege, Investitionen verantwortlich. Er übernimmt die Schlüsselverantwortung.

f) Kassier/Schriftführer

Der Kassier/Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr der Abteilung, insbesondere für die Erstellung der Protokolle der Abteilungsversammlung und Vorstandsitzungen, für die Aktenführung, Dokumentation und Organisation der Mitgliederinformation verantwortlich.

Außerdem erledigt er die Mitgliederverwaltung, den Zahlungsverkehr, die Belegverwaltung, die Kontoführung und Statistik in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des MTV Berg.

§ 9 Rechnungsprüfer

Soweit eine eigene Abteilungskasse geführt wird, sind neben dem Kassier auch zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer richten sich nach § 8 der Satzung des MTV Berg.

§ 10 Wahlen und Beschlüsse

Die Abteilungsleitung wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Durchführung von Wahlen und Beschlüssen gilt im Übrigen § 13 der Satzung des MTV Berg.

§ 11 Finanzielle Entscheidung der Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung hat alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen und der Abteilungsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Finanzielle Entscheidungen, die den Haushalt wesentlich überschreiten, müssen vor der Durchführung von der Abteilungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.

§ 12 Beschlussfähigkeit der Abteilungsleitung

Es müssen mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sein. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Abteilungsvorsitzenden.

§ 13 Abteilungsleitung als Schiedsstelle

Bei Streitigkeiten von Abteilungsmitgliedern ist die Abteilungsleitung Schiedsstelle. Das Verfahren und die Ordnungsmaßnahmen richten sich nach § 10 der Satzung des MTV Berg.

§ 14 Abteilungsversammlung

Für Form und Frist der Ladung gilt § 6 der Satzung des MTV Berg entsprechend.

Der Abteilungsversammlung obliegt die Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen, wie z. B.: Wahl und Entlastung der Organe, Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge sowie der Hand- und Spanndienste, insbesondere der Frühjahr und Herbstarbeiten.

Jährlich ist spätestens bis 31. März eine ordentliche Abteilungsversammlung durchzuführen, zu der die Abteilungsleitung schriftlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung wenigstens 10 Tage vorher einlädt.

Anträge von Mitgliedern der Tennisabteilung sollen bei der Abteilungsleitung wenigstens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung.

§ 15 außerordentliche Abteilungsversammlung

Die Einberufung einer außerordentlichen Abteilungsversammlung ist erforderlich, wenn ein Zehntel der ordentlichen Abteilungsmitglieder dies bei der Abteilungsleitung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Die Abteilungsleitung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines solchen Antrages die Versammlung einberufen und durchführen.

§ 15 Beschlussfähigkeit von Abteilungsversammlungen

Eine Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte ordentliche Mitglieder der Tennisabteilung anwesend sind.

§ 16 Änderungen der Abteilungsordnung

Änderungen der Abteilungsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Abteilungsversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Abteilungsordnung müssen auf der Einladung der Abteilungsversammlung sinngemäß angekündigt werden.

Diese Abteilungsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abteilungsordnung 1998 außer Kraft.

Berg, den 21.02.2017

1. Vorsitzender                                               Schriftführer

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Satzung der Tennisabteilung als PDF, Stand 21.02.2017

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